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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20 (https://dejure.org/2022,15320)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.04.2022 - 11 A 18.20 (https://dejure.org/2022,15320)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. April 2022 - 11 A 18.20 (https://dejure.org/2022,15320)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 30 BauBG, § 31 BauBG, § 34 BauGB, § 38 BauGB, § 6 BImSchG
    Prozessuale und materielle Verwirkung; Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfalllagerungs- und Abfallbehandlungsanlage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 30 BauGB, § 31 BauGB, § 34 BauGB, § 38 BauGB, § 6 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3 KrWG, § 28 KrWG, § 8 BauNVO, § 1 BImSchV 4
    Abfalllagerungs- und Abfallbehandlungsanlage - öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlage iSv § 38 BauGB - Gewerbegebiet - Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart - nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb - Staubimmissionen - gefährliche Abfälle - Atypik - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1999 - 10 S 44/99

    Zulässigkeit einer Anlage zum Brechen von Gestein in einem Gewerbegebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20
    Vielmehr fordert die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebs für seine Umgebung einbezieht, sondern auch diejenigen Beeinträchtigungen, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind (VGH BaWü, Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, juris, Rn. 18), wobei sich die Überschreitung aus der besonderen Störintensität, aber auch, beispielsweise bei besonders gefährlichen Betrieben, aus einer sonstigen Unverträglichkeit ergeben kann (Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 8 Rn. 3.1).

    Ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential kann dann nicht unterstellt werden, wenn die jeweilige Anlage in der Weise atypisch ist, dass sie nach ihrer Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit ihre Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, juris Rn. 15; VGH BaWü, Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, juris, Rn. 18).

    Daraus folgt zugleich, dass der Betrieb derartiger Abfalllagerungs- und -behandlungsanlagen in einem Gewerbegebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtliches Konfliktpotential in sich birgt (vgl. auch VGH BaWü, Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, juris, Rn. 17).

    Als anlagenbezogen können lediglich die Bereitstellung einer Wasserentnahmestelle mit ausreichender Wasserbereitstellungsmenge sowie die Installation einer Wasserbedüsungseinrichtung an den Abkipp- und Lagerflächen in der Halle und im Außenbereich angesehen werden, wobei auch hier davon auszugehen ist, dass für die entsprechende Steuerung Personal zum Einsatz kommt (vgl. zum Ganzen VGH BaWü, Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, juris, Rn. 23).

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss sich der Nachbar von dem Zeitpunkt an, von dem er von der erteilten Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung bekannt gegeben worden (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 24 f. [= BVerwGE 44, 294]).

    Ab dem Zeitpunkt, in dem Kenntnis erlangt worden ist bzw. hätte erlangt werden müssen, beginnt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO entsprechend zu laufen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 25 [= BVerwGE 44, 294].

    In zeitlicher Hinsicht kann der Berechtigte nicht ohne weiteres entsprechend § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 eine einjährige Überlegungs- und Untätigkeitsfrist in Anspruch nehmen; die Verwirkung kann auch vor Ablauf der Jahresfrist eintreten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 28 f. [= BVerwGE 44, 294]).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20
    Allerdings ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nach § 15 Abs. 3 BauNVO nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Immissionsschutzrechts zu beurteilen (sog. eingeschränkte typisierende Betrachtungsweise; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, juris Rn. 12, 15; Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, juris Rn. 10).

    Ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential kann dann nicht unterstellt werden, wenn die jeweilige Anlage in der Weise atypisch ist, dass sie nach ihrer Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit ihre Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, juris Rn. 15; VGH BaWü, Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, juris, Rn. 18).

  • BVerwG, 02.02.2000 - 4 B 87.99

    Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20
    Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 23 [= BVerwGE 94, 151] zu § 12 BauNVO; BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, juris, Rn. 9).

    Allerdings ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nach § 15 Abs. 3 BauNVO nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Immissionsschutzrechts zu beurteilen (sog. eingeschränkte typisierende Betrachtungsweise; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, juris Rn. 12, 15; Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 26.04.2007 - 7 C 7.06

    Sonderabfall; Abfall zur Beseitigung; Abfall zur Verwertung; Abfallgemisch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20
    Soweit eine Anlage danach sowohl der Abfallverwertung als auch der Abfallbeseitigung dient, ist für die Einordnung als Abfallbeseitigungsanlage der Hauptzweck der Anlage maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 7 C 7.06 -, juris Rn.8 mit Hinweis auf die Abfallrahmenrichtlinie [RL 75/442/EWG] und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 2 KrWG).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20
    Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 23 [= BVerwGE 94, 151] zu § 12 BauNVO; BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20
    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des "venire contra factum proprium" (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als illoyal erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, juris Rn. 18 [= BVerwGE 44, 339]).
  • BVerwG, 08.11.2004 - 4 BN 39.04

    Eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20
    Die Kategorie umfasst nach ihrem Wortlaut sämtliche gewerblichen Nutzungen, die mit Rücksicht auf das Wohnen wegen ihres Störgrades nicht mehr ohne weiteres mischgebietsverträglich sind, ohne andererseits so zu belästigen, dass sie nur in einem Industriegebiet zulässig sind (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, juris Rn. 21).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1994 - 7 B 11901/94

    Kompostierungsanlage; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Wohl der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20
    Durch die Beschränkung auf öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen wird sichergestellt, dass nicht sämtliche im Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigenden Abfallanlagen der Wirtschaft an der Privilegierung des § 38 BauGB, der die bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 29 bis 37 BauGB (weitgehend) außer Kraft setzt, teilhaben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. September 1994 - 7 B 11901/94 -, NVwZ 1995, 290, 291; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL Stand August 2021, § 38 Rn. 43; Rieger, in Schrödter, BauGB 9. Aufl. 2019, § 38 Rn. 32; Dippel, NVwZ 1999, 921, 927; in der Tendenz ebenso: Kraft, in BeckOK Spannowsky/Uechtritz, 54. Ed. Stand 1. August 2021, § 38 Rn. 17; a. A.: Hölscher, NVwZ 1998, 1134, 1136).
  • VG Trier, 21.06.2023 - 9 K 407/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer

    Gemessen hieran ist festzustellen, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Bauschuttrecyclinganlagen wie die der Beigeladenen im Hinblick auf Lärm, Staub und Erschütterungen regelmäßig ein hohes Störpotential aufweisen, was gegen ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten spricht (OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021, a.a.O., Rn.49 f. m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 17. Juni 1999, a.a.O., juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2022 - OVG 11 A 18/20 -, juris Rn. 51; VG Trier, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 5 K 995/13.TR).

    Die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit durch eine nachträgliche Befreiung zu beseitigen, vermag - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung überhaupt vorliegen - in diesem Verfahren kein abweichendes Ergebnis zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2022, a.a.O., Rn. 57).

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